Erwägungen
In diesem Fall ging es um den Antrag einer Witwe auf Opferhilfe aufgrund des Todes ihres Ehemanns an einem malignen Mesotheliom. Der Ehemann hatte in den Jahren 1963 bis 1967 als Elektromonteur-Lehrling ungeschützt mit Asbest gearbeitet, worauf er die Erkrankung zurückführte. Das Gesuch wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, da die mutmaßliche Straftat vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 begangen worden sei.
Die Witwe erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass das Opferhilfegesetz anwendbar sei, da der strafrechtlich relevante Erfolg (der Krankheitsausbruch) erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit großem zeitlichem Abstand zwischen der mutmaßlichen Tathandlung und dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für den zeitlichen Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes nicht allein das sorgfaltswidrige Verhalten, sondern der Eintritt des strafrechtlich relevanten Erfolgs maßgebend ist.
Das Opferhilferecht verfolgt einen opferbezogenen Ansatz, der…