Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der als Portfoliomanager für die Region Zentralschweiz und Graubünden bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) tätig war. Er wurde vom Bundesgericht wegen Vorteilsannahme gemäß Artikel 322sexies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Die SUVA ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, der im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt. Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft in Mendrisio 45.000 Schweizer Franken und eine Rolex-Uhr als Vorteil angenommen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst. Bei Letzteren kommt es auf die Funktion der Verrichtungen an. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Die SUVA übt als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes öffentliche Aufgaben aus, so dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität ihrer Tätigkeit rechtfertigt. Dies gilt auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der Sicherung der Renten der versicherten Personen dient. Folglich wurde der Beschwerdeführer als Portfoliomanager der SUVA vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst.

Hinsichtlich der Vorteilsannahme gemäß Artikel 322sexies StGB führt…