Erwägungen
Der Beschwerdeführer [L.] wurde vom Gerichtspräsidium Rheinfelden mit einer Buße von 300 Franken bestraft, weil er am 18. Januar 2007 in seinem Fahrzeug ein Radarwarngerät der Marke "Amigo" mitgeführt hatte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Berufung ab. [L.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass das Gerät "Amigo" ein verbotenes Radarwarngerät im Sinne von Art. 57b des Schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes (SVG) ist. Unabhängig von der Funktionsweise sind sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und bestraft zu werden. Das "Amigo"-Gerät ermöglicht es dem Fahrer, seine Geschwindigkeit vor einer Messstelle vorübergehend zu reduzieren, um einer Sanktion zu entgehen. Damit wird die auf die Einhaltung der Tempolimits ausgerichtete polizeiliche Kontrolle unwirksam gemacht, was dem Zweck des Gesetzes…