Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Ehepaar, das sich in einem Scheidungsverfahren befand. Der Ehemann (Beschwerdegegner) drang unbefugt in das passwortgeschützte E-Mail-Konto seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) ein, indem er die ihm bekannte "Geheimfrage" richtig beantwortete und so an ein neues Passwort gelangte. Er druckte daraufhin zwei E-Mails aus, die er anschließend vor seinem Büro im Altpapier deponierte, wo sie von der Beschwerdeführerin aufgefunden wurden.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren wegen fehlender Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung, da es der Ansicht war, dass nur der Betreiber des Datenverarbeitungssystems (hier die Firma [B.] ) antragsberechtigt sei, nicht aber die Beschwerdeführerin als Inhaberin des E-Mail-Kontos.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäß Art. 143bis StGB den Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf schützt, dass sein System und die damit abgewickelte Datenverarbeitung ungestört von Eingriffen Unbefugter betrieben werden können. Geschützt wird somit die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den dort gespeicherten…