Erwägungen
In diesem Fall führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) seit Oktober 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen [X.] wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden im März 2007 Hausdurchsuchungen in zwei Liegenschaften durchgeführt, bei denen umfangreiche Dokumente und elektronische Daten beschlagnahmt und versiegelt wurden.
Die BA beantragte beim Bundesstrafgericht (BStG) die Entsiegelung und Freigabe dieser beschlagnahmten Unterlagen zur Durchsuchung. Die I. Beschwerdekammer des BStG ordnete daraufhin an, dass der zuständige Referent der Kammer eine Sichtung und Triage der versiegelten Papiere und Datenträger vornehmen soll, bevor die Kammer in einem separaten Entscheid über den endgültigen Umfang der Entsiegelung und Freigabe an die BA entscheidet.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die angefochtene Zwischenverfügung des BStG, welche die richterliche Triage anordnet, noch keinen selbstständig anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid darstellt. Erst der abschließende Entsiegelungsentscheid der BStG-Kammer, in dem festgelegt wird, welche Dokumente und Daten der Strafverfolgungsbehörde zur weiteren Verwendung überlassen werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschwerdefähig.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Entsiegelungsrichter zur Erleichterung…