Erwägungen

[X.] , ein in Genf praktizierender Psychiater, hat zwischen 1999 und 2001 mehrere ärztliche Zeugnisse ausgestellt, in denen er die Arbeitsunfähigkeit seiner Patientin [Y.] gegenüber der Lohnversicherung ihres Arbeitgebers, der Zurich Versicherungs-Gesellschaft, bestätigte. Allerdings übermittelte [X.] am 6. Dezember 2000 und am 23. Mai 2001 dem kantonalen Versicherungsamt für Invalidität Berichte, in denen er angab, dass die Arbeitsunterbrechung von [Y.] nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und sie erneut schwanger und arbeitsfähig sei. Daraufhin erstattete die Zurich Strafanzeige gegen [X.] wegen Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses.

Das Polizeigericht des Kantons Genf befand [X.] des Vergehens nach Art. 318 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat bedingter Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 3000 Franken. In der Berufung bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Genf den Schuldspruch und, unter Anwendung des für den Angeklagten günstigeren neuen Rechts, verurteilte [X.] zu 30 Tagessätzen à 500 Franken bedingt und einer Geldstrafe von 3000 Franken.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [X.] teilweise gutgeheißen

- Es befand, dass die Tatbestandsmerkmale der Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses erfüllt waren, da [X.] in Kenntnis der Sachlage gegenüber der Invalidenversicherungsbehörde die fiktive Arbeitsfähigkeit seiner Patientin bescheinigt hatte.

- Allerdings erachtete das Bundesgericht die zusätzliche…