Erwägungen
Das Bundesamt für Justiz erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 2005, mit welcher diese ein Rechtshilfeersuchen einer niederländischen Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer verdeckten Ermittlung in der Schweiz abgelehnt hatte.
Die niederländische Staatsanwaltschaft hatte im Juli 2003 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers zur Aufdeckung einer kriminellen Organisation, qualifizierten Drogenhandels und Geldwäscherei zu erwirken. Die Bundesanwaltschaft hatte das Ersuchen im September 2003 bewilligt und den Einsatz niederländischer verdeckter Ermittler in der Schweiz zugelassen.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) am 1. Januar 2005 wurde der Einsatz eines verdeckten Ermittlers in der Schweiz jedoch einer richterlichen Genehmigung durch den Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterstellt. Die Bundesanwaltschaft ersuchte daher im Dezember 2004 um Verlängerung der Bewilligung, was der Präsident der Beschwerdekammer jedoch ablehnte, da er die Rechtshilfe an die Niederlande für unzulässig erachtete.
Daraufhin wies die Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen der Niederlande in ihrer Schlussverfügung vom 28. Juni 2005 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft zwar mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sei, nicht aber die Entscheide des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, da diese gemäss Gesetz und früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht anfechtbar seien.
In der Sache selbst kam das Bundesgericht zum Schluss,…