Erwägungen

Der Fall betrifft den ehemaligen russischen Atomenergieminister Evgeny Adamov, der von den USA wegen Unterschlagung von Geldern aus einem Nuklearsicherheitsprogramm und Steuerhinterziehung angeklagt wurde. Gleichzeitig ersuchte auch Russland um Auslieferung von Adamov wegen Unterschlagung von Geldern zulasten russischer staatlicher Organisationen.

Das Bundesgericht entschied, dass dem Auslieferungsersuchen Russlands die Priorität zukommt. Begründet wurde dies damit, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten primär in Russland begangen worden sein sollen und Russland als direkt betroffener Staat ein eigenes Interesse an der Strafverfolgung hat. Zudem genießen ehemalige hohe Amtsträger gegenüber ausländischer Strafverfolgung eine gewisse funktionale Immunität, die eine Auslieferung an die USA erschwert.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Rechtshilferecht keine unbeschränkte "extraterritoriale" Anwendung des innerstaatlichen Strafrechts auf die Tätigkeit hoher ausländischer Amtsträger in deren Zuständigkeitsbereich zulässt. Vielmehr ist es Sache des direkt betroffenen Staates, also Russlands, den fraglichen Sachverhalt strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen.

Zwar kann eine effiziente Verfolgung von Amtsdelikten und Korruption grundsätzlich auch…