Erwägungen

Der Generalprokurator des Kantons Bern erhob Anklage gegen [X.] und [Y.] wegen Rassendiskriminierung. [X.] hatte eine Veranstaltung in einer Waldhütte organisiert, zu der er Mitglieder der Vereinigung [Z.] sowie weitere Personen eingeladen hatte. [Y.] hielt dort einen Vortrag zum Thema "Die Entstehung der SS und der Waffen-SS". Das Obergericht des Kantons Bern sprach die Angeklagten frei, da es die Veranstaltung nicht als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB einstufte.

Der Generalprokurator erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB nicht allein anhand der Zahl der Teilnehmer zu beurteilen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Äußerungen und Verhaltensweisen noch dem privaten Rahmen zuzurechnen seien oder diesen überschritten hätten.

Das Bundesgericht stellte klar, dass als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alle Äußerungen und Verhaltensweisen zu gelten haben, die nicht im Familien- und Freundeskreis oder in einem durch…