Erwägungen
In diesem Fall mietete die A. GmbH (Mieterin, Beschwerdeführerin) von der B. AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) einen Lagerraum. Am 5. und 8. November 2018 hinterlegte die Mieterin die Mietzinse für die Monate Oktober und November 2018 bei der Schlichtungsstelle. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands per 31. Januar 2019.
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Mieterin an, den Lagerraum bis spätestens am 25. Mai 2020 zu räumen. Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin Berufung, welche vom Appellationsgericht Basel-Stadt abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte die Mieterin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Hinterlegung des Mietzinses gemäss Art. 259g Abs. 1 OR nur für künftig fällig werdende Mietzinse zulässig ist. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld.
Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der Wortlaut von Art. 259g Abs. 2 OR nicht eindeutig ist und die Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Systematik ergibt, dass die Erfüllungswirkung nur bei Hinterlegung künftig fälliger Mietzinse eintritt. Der…