Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt und von den Vorwürfen der Sachbeschädigung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob Berufung und beantragte die Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Das Obergericht Zürich verurteilte X. am 31. Januar 2017 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Sachverhalt:
X. soll am 9. März 2014 auf einer Autobahn sein Fahrzeug verlassen haben, um mit den Insassen eines anderen Fahrzeugs zu diskutieren. Als diese nicht reagierten, schlug X. mit der Faust auf die Motorhaube des Fahrzeugs, wodurch eine Delle entstand. Die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ([B.]) stellte keinen Strafantrag. Die Lenkerin des Fahrzeugs ([A.]), die das Fahrzeug von [B.] geliehen hatte, stellte jedoch einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung.
Hauptfrage: Ist [A.] als Entlehnerin des Fahrzeugs berechtigt, einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen?
Erwägungen
Antragsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 StGB: Das Bundesgericht prüft zunächst, wer nach Art. 30 Abs. 1 StGB antragsberechtigt ist. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern wie dem Eigentum an einer Sache kann neben dem Eigentümer auch derjenige antragsberechtigt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Dies gilt insbesondere für Mieter, Entlehner oder andere Berechtigte, deren Gebrauch der Sache durch die Tat beeinträchtigt wird (vgl. BGE 118 IV 209 E. 3b; BGE 121 IV 258 E. 2b).
Keine Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts: Im vorliegenden Fall war [A.] als Entlehnerin des Fahrzeugs durch die Delle in keiner Weise in der Benutzung des Fahrzeugs beeinträchtigt. Sie konnte ihre Fahrt ohne Einschränkungen fortsetzen. Daher fehlt es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung ihres Gebrauchsrechts, die eine Antragsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 StGB begründen würde. Die Verantwortung für die Erhaltung des Fahrzeugs obliegt gemäss Art. 306 Abs. 3 OR nur bei nicht bestimmungsgemässem Gebrauch, was hier nicht der…