Erwägungen

A. und B. heirateten 2005 und wurden im gleichen Jahr Eltern des Kindes C. Bei der Trennung im Frühling 2010 verblieb das Kind beim Vater, welcher die Betreuung übernahm. Im Scheidungsverfahren konnten die Parteien für die Nebenfolgen keine Lösung finden. Das Kantonsgericht verpflichtete die Mutter ab Januar 2020 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C. zu Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 250.-.

Der Vater erhob Beschwerde mit dem Begehren um Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'600.- (zzgl. allfälliger Familienzulagen) bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit von C.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es legt die Grundsätze des Kindesunterhalts dar und führt aus, dass für die Berechnung des Kindesunterhalts schweizweit einheitlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden ist.

Bei dieser Methode werden zuerst die finanziellen Ressourcen und der Bedarf der beteiligten Personen ermittelt. Anschliessend werden die vorhandenen Mittel in einer bestimmten Reihenfolge verteilt, wobei zuerst…