Erwägungen

A. (geb. 1959) und B. (geb. 1962) heirateten im Jahr 1997 und haben die Kinder C. (geb. 2000) und D. (geb. 2005). Seit März 2011 leben sie getrennt.

Mit Scheidungsurteil vom 2. Juni 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Baden den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Auf beidseitige Berufung hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Ehemann mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 5'149.- bis zum Rentenalter der Ehefrau.

Mit Urteil 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 wies das Bundesgericht die Sache hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes wegen Methodenmixes und zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach Erreichen seines Rentenalters an das Obergericht zurück.

Mit Entscheid vom 21. August 2018 verpflichtete das Obergericht den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 5'037.- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. März 2024 und danach von Fr. 1'451.- bis zum Rentenalter der Ehefrau.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann beim Bundesgericht am 29. Oktober 2018 wiederum Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bislang einen Methodenpluralismus im gesamten Unterhaltsbereich zugelassen und einzig bei der Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen. Mit BGE 147 III 265 hat es jedoch die Berechnungsweise für den Barunterhalt des Kindes vereinheitlicht, indem es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als schweizweit verbindlich vorgegeben hat.

Das Bundesgericht erwägt, dass innerhalb des gleichen Streitfalles für alle Unterhaltskategorien die gleiche Methode angewandt werden sollte. Daher liegt es nahe, die zweistufige Methode auch für den nachehelichen Unterhalt als verbindlich zu erklären, zumal in vielen Fällen gleichzeitig Kindes- und nachehelicher Unterhalt festzusetzen sind.

Zwar wurde bislang für den nachehelichen…