Erwägungen

A. und B. sind die nie miteinander verheiratet gewesenen Eltern von C. (geb. 2008). Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2009 lebt C. bei der Mutter. Am 16. September 2014 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erteilt.

Am 9. Dezember 2015 beantragte die Mutter, es sei ihr - unter Anpassung der Kinderbelange - zu erlauben, per 1. Februar 2016 zusammen mit ihrer Tochter nach Bonn zu ziehen; der persönliche Verkehr sei neu zu regeln.

Am 27. Januar 2016 erteilte die KESB die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes der Tochter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen ihr und dem Vater für die Übergangszeit nach dem Umzug. Ferner entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

In der Folge zog die Mutter Anfang Februar 2016 mit dem Kind nach Bonn.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass mit dem Wegzug des Kindes in einen anderen Vertragsstaat des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) und dortiger Begründung gewöhnlichen Aufenthaltes die schweizerische Entscheidzuständigkeit entfällt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf das mit einem Rechtsmittel befasste Gericht.

Das Bundesgericht stellt fest, dass verschiedene Grundsätze in Widerstreit treten. Einerseits verlangt das Kindeswohl in bestimmten Situationen nach rascher Entscheidung, andererseits darf dies den Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nicht untergraben. Das Haager Kindesschutzübereinkommen sieht ein Zuständigkeitsregime vor, das einen Kompetenzwechsel herbeiführt und bewusst von der perpetuatio fori absieht.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Entzug…