Sachverhalt
Am 29. Januar 2016 reichte X. eine Beschwerde gegen A. wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Nötigung, Unterschlagung und Sachbeschädigung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verurteilte A. durch Strafbefehl vom 26. September 2016 wegen Nötigung und Unterschlagung. A. legte Berufung gegen den Strafbefehl ein. Mit Beschluss vom 5. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein. Gegen diesen Einstellungsbeschluss legte X. am 19. Januar 2017 Berufung beim Obergericht Obwalden ein.
Das Obergericht wies die Berufung am 24. Mai 2017 ab, verurteilte Y., den Anwalt von X., zu den Berufungskosten und verpflichtete ihn, eine Entschädigung von 2 000 Franken an A. zu zahlen. Das Obergericht wies auch den Antrag von X. ab, von den Gerichtskosten befreit zu werden und einen Verteidiger zu erhalten.
X. und Y. legten Berufung in Strafsachen ein mit der Bitte um Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Sache muss an die untere Instanz zurückverwiesen werden, um die Berufung gegen den Einstellungsbeschluss materiell zu beurteilen und den Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten neu zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und A. beantragen die Abweisung der Berufung. X. und Y. wurden zur Erwiderung zugelassen. Sie verzichteten auf weitere Eingaben.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Einstellungsbeschluss vom 5. Januar 2017 per A-Post Plus versandt hat. Die Zustellung erfolgte am Samstag, 7. Januar 2017, in den Briefkasten des früheren gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers 1, des Beschwerdeführers 2. Das Anwaltsbüro war am Samstag geschlossen. Daher wurde der Briefkasten erst am Montag, 9. Januar 2017, geleert. Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer 2 für den Beschwerdeführer 1 eine Berufung gegen die Einstellung des Verfahrens beim Obergericht ein. Die untere Instanz geht fälschlicherweise davon aus, dass die Berufungsfrist von 10 Tagen am Sonntag, 8. Januar 2017, begann. Sie betrachtete die Berufung vom 19. Januar 2017 daher als verspätet. Damit verstosse sie gegen das Bundesrecht (Art. 85 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 85 Abs. 2 ELG müssen Benachrichtigungen per Einschreiben oder auf andere Weise mit Empfangsbestätigung erfolgen. Die Einhaltung der gesetzlichen Benachrichtigungsformen ist eine Bedingung für die Gültigkeit. Die Adressatin muss daher damit rechnen, dass eine Benachrichtigung, die an einem Feiertag, dem Samstag, in den Briefkasten gelegt wurde, nicht als Zeitpunkt für den Beginn einer Frist angesehen wird. Da der Versand per A-Post Plus keine Empfangsbestätigung des Empfängers einholt und auch nicht garantiert ist, dass der Empfang durch eine befugte Person gemäß Art. 85 Abs. 3 ELG erfolgt, stellt der Versand des Einstellungsbeschlusses per A-Post Plus eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 ELG dar. Der Sinn und der Umfang des Zusatzes „oder auf andere Weise mit Empfangsbestätigung“ besteht nicht nur darin, die Zustellung der betreffenden Sendungen nachweisen zu können. In diesem Fall würde Art. 85 ELG nichts regeln, was nicht bereits geregelt wäre. Selbst wenn das anwendbare Verfahrensrecht keine Bestimmungen zur Benachrichtigung enthält, muss die Behörde die Benachrichtigung nachweisen. Die untere Instanz berücksichtigt nur die Interessen der Behörden, die Benachrichtigung effektiv nachzuweisen. Diese Sichtweise vernachlässigt, dass eine fehlerhafte Benachrichtigung keine negativen rechtlichen Auswirkungen für den Adressaten haben darf, wie etwa ein Ablauf der Frist. Mit der Regelung in Art. 85 Abs. 2 ELG wollte man sicherstellen, dass der Adressat zumindest von der effektiven Benachrichtigung Kenntnis erhält, auch wenn dies nicht unbedingt der Inhalt der Botschaft sein muss. Die fehlerhafte Anwendung des Bundesrechts führte zu einer Verkürzung der Berufungsfrist. Die Frist begann daher erst zu laufen, nachdem der Beschwerdeführer 2 Kenntnis von der postalischen Benachrichtigung über die angefochtene Entscheidung erlangt hatte. Dies geschah am Montag, 9. Januar 2017. Die Berufungsfrist begann daher am 10. Januar 2017 und endete am 19. Januar 2017. Die Berufung wurde daher rechtzeitig eingelegt.
Die untere Instanz ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Annahme der Bundesstrafprozessordnung im Parlament die Liefermethode A-Post Plus noch nicht existierte, so dass sie vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurde. Die Dokumente zeigen nicht, wie Art. 85 Abs. 2 ELG auszulegen ist. Der Sinn und der Umfang der Bestimmung besteht darin, die Zustellung der betreffenden Sendungen nachweisen zu können. Unter Bezugnahme auf Art. 384 ELG, der den Beginn der Berufungsfristen regelt, kommt die untere Instanz zu dem Schluss, dass im Falle der schriftlichen Eröffnung einer Entscheidung auf die Benachrichtigung abzustellen ist, ohne dass eine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich ist. Das Gesetz sieht in Art. 85 Abs. 4 ELG ausdrücklich die Fälle vor, in denen es ausreicht, dass die Sendung in die Sphäre des Empfängers gelangt. Der Absender erhält dann keine Empfangsbestätigung. Der Absender erhält auch keine persönliche Empfangsbestätigung, wenn die Sendung von einer angestellten Person oder einer im selben Haushalt lebenden Person im Sinne von Art. 85 Abs. 3 ELG empfangen wird. Obwohl der Versand per A-Post Plus nicht direkt beweisen kann, dass die Sendung in die Sphäre des Empfängers gelangt ist, kann dies auch bei einem Einschreiben der Fall sein. Wenn der Empfänger bei einer zugestellten Sendung nicht gefunden wird und das Paket nicht abholt, gilt die Hinterlegung des Zustellungsbelegs als verbindliche Zustellung (Zustellungsfiktion). Dies muss auch analog auf die Hinterlegung einer A-Post Plus-Sendung angewendet werden. Diese wird als in die Sphäre des Beschwerdeführers 2 gelangt betrachtet, wenn sie in den immer zugänglichen Briefkasten des Beschwerdeführers 2 gelegt wird. Die Berufungsfrist begann daher am Sonntag, 8. Januar 2017, und endete am 17. Januar 2017. Die Berufung vom 19. Januar 2017 ist daher verspätet. Die untere Instanz hat über die Berufung nicht entschieden.
Gemäß Art. 384 Abs. a ELG beginnt die Berufungsfrist im Falle eines Urteils mit der Übergabe oder Benachrichtigung des schriftlichen Erlasses und im Falle anderer Entscheidungen mit der Benachrichtigung der Entscheidung (Abs. b derselben Bestimmung; zum Beginn der Frist und zur Einhaltung von Fristen im Allgemeinen siehe Artikel 90 und folgende ELG). Die Benachrichtigungsformen regeln sich nach Art. 85 ELG. Die Strafbehörden verwenden daher für ihre Mitteilungen die schriftliche Form, soweit diese Gesetzesbestimmung nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Benachrichtigung erfolgt durch Einschreiben oder auf andere Weise mit Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2). Sie erfolgt, wenn die Sendung vom Empfänger oder vom Empfänger oder von einer angestellten Person oder einer im selben Haushalt lebenden Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, abgeholt wird (Abs. 3). Ausgenommen sind die Anweisungen der Strafbehörden, die Empfängerin oder den Empfänger persönlich zu benachrichtigen (Abs. 3). Ein Einschreiben, das nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 4 Buchstabe a; die sogenannte Zustellungsfiktion). Die gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigungsformen berücksichtigen, dass Bestimmungen oder Entscheidungen, die der betroffenen Person nicht mitgeteilt wurden, in der Regel keine rechtliche Wirkung haben (BGE 122 I 97 E. 3a/bb; Urteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; mit Verweisen). Der Nachweis der ordnungsgemässen Benachrichtigung sowie deren Datum obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ziehen will (BGE 142 IV 125 E. 4; BGE 136 V 295 E. 5.9; BGE 129 I 8 E. 2.2; mit Verweisen).
Bei der Versandmethode A-Post Plus ist der Brief mit einer Nummer versehen und wird ähnlich wie ein Einschreiben per A-Post verschickt. Im Gegensatz zu Einschreiben wird die Entgegennahme durch den Empfänger nicht bestätigt. Die Zustellung wird stattdessen elektronisch registriert, wenn der Brief in den Briefkasten oder den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Eintragung, die die Post in ihrem Tracking-System vornimmt, nicht die Qualität einer Empfangsbestätigung, da aus dem Tracking- und Standortauszug nicht abgeleitet werden kann, dass die Post die Sendung tatsächlich hinterlegt und wer dies getan hat, ohne dass es möglich wäre festzustellen, ob jemand tatsächlich in Besitz der Sendung genommen hat, geschweige denn, dass er tatsächlich Kenntnis vom Inhalt genommen hat (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Verweisen). Die Zustellung per A-Post Plus erfüllt daher nicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 ELG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Benachrichtigung auch dann gültig, wenn Art. 85 Abs. 2 ELG verletzt wird, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise nachgewiesen werden kann und wenn die zu schützenden Interessen des Empfängers (Recht auf Information) gewährleistet sind (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; mit Verweisen). Es geht darum, festzustellen, ab wann eine Kenntnisnahme vermutet werden kann. Die untere Instanz beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Sendungen in der Regel als zugestellt gelten, wenn sie in die Sphäre des Empfängers gelangt sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich abholt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1; mit Verweisen). Die genannten Urteile sprechen sich jedoch nicht dazu aus, ob diese Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar ist, für die der Gesetzgeber besondere Benachrichtigungsbestimmungen festgelegt hat. Dies gilt auch für die anderen Urteile, die die untere Instanz anführt (Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 und 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010). Wenn man die erwähnte Rechtsprechung auf Art. 85 ELG anwenden würde, wäre es nicht klar, worin - im Vergleich zu den allgemeinen Regeln für den Nachweis der Benachrichtigung - die zusätzliche Tragweite der Bestimmung bestünde. Die rechtliche Position der unteren Instanz kann daher nicht geteilt werden, da sie dem Grundsatz…