Erwägungen
A. (geb. 1974) und B. (geb. 1949) heirateten am 8. März 2002 und haben einen gemeinsamen Sohn C. (geb. 2005). Seit Dezember 2015 leben sie getrennt.
Mit Eheschutzentscheid vom 15. August 2016 wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.- für den Sohn und von Fr. 10'000.- für die Ehefrau verpflichtet. Am 29. Januar 2018 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und beantragte eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, was das Kreisgericht jedoch ablehnte.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes setzte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. August 2019 neue Unterhaltsbeiträge fest: für den Sohn zwischen Fr. 1'900.- und Fr. 2'200.- Barunterhalt sowie zwischen Fr. 750.- und Fr. 1'875.- Betreuungsunterhalt; für die Ehefrau zwischen Fr. 4'050.- und Fr. 5'750.-.
Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es führt aus, dass die Anwendung der zweistufigen Methode zur Berechnung des ehelichen Unterhalts nicht willkürlich ist.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Methodenpluralismus im Unterhaltsrecht lange Zeit zugelassen. Mit den Grundsatzurteilen BGE 147 III 265 und BGE 147 III 293 hat es jedoch eine Vereinheitlichung der Unterhaltsmethodik…