Erwägungen
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X. am 12. Mai 2005 wegen mehrfachen Diebstahls und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten. X. verbüsste diese Strafe zusammen mit diversen anderen Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 46 Monaten und 16 Tagen in der Strafanstalt Saxerreit. Am 16. August 2007 entliess ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich per 12. September 2007 bedingt aus dem Strafvollzug bei einer Probezeit von 645 Tagen bis 18. Juni 2009.
Am Tag der bedingten Entlassung wurde X. wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit einem Kind vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg verurteilte ihn am 11. September 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Schändung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, teilweise als Zusatzstrafe. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 14. April 2011 ab.
Am 11. September 2013 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung vom 16. August 2007 und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 645 Tagen an. X. erhob dagegen Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Widerruf der bedingten Entlassung bundesrechtswidrig ist. Nach Art. 89 Abs. 1 StGB kann eine neue Straftat nur dann zum Widerruf der bedingten Entlassung führen, wenn sie in die Probezeit fällt. Die Straftaten des Beschwerdeführers wurden jedoch während des Strafvollzugs und nicht während der Probezeit begangen.
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