Erwägungen

Die Ehegatten C.B. und B.B. schlossen 2015 einen Ehe- und Erbvertrag, wonach die Gesamtsumme beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zusteht und der vorversterbende Ehegatte den nachversterbenden als Universalerben einsetzt. 2016 starb C.B. (Erblasser). Gesetzliche Erbinnen sind seine Ehefrau B.B. sowie die gemeinsamen Töchter D. und A. (Beschwerdeführerin). A. verlangte die Aufnahme eines öffentlichen Inventars, was von den kantonalen Gerichten und schliesslich vom Bundesgericht abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführerin als vom Erblasser vollständig übergangene Tochter und gesetzliche Erbin erst durch ein Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil ihre Erbenstellung erlangen muss, bevor sie berechtigt ist, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Bis dahin ist die Ausschlagung der Erbschaft für sie weder nötig noch möglich. Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis…