Erwägungen
Der Fall betrifft einen Anwalt (H.), der für seinen Mandanten (B.) in einem Strafverfahren in Australien Beweise zu erschüttern versuchte, indem er eine Schweizerische Bank dazu brachte, Bestätigungen über Geschäftsvorgänge auszustellen, die den tatsächlichen Sachverhalt nicht korrekt darstellten. Zudem vermittelte H. einen Mitarbeiter (S.), der später als Zeuge vor dem australischen Gericht aussagen sollte, um die Beweiskraft der Unterlagen zu stützen. Dies geschah ohne Bewilligung der zuständigen Behörden und wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als verbotene Handlung für einen fremden Staat gemäß Art. 271 Ziff. 1 StGB beurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von H. Entscheidend ist, dass die Einvernahme von Zeugen für gerichtliche Zwecke nach schweizerischem Recht der ausschließlichen Zuständigkeit von Behörden und Beamten unterliegt. Auch wenn S. selbst keine Zwangsgewalt ausüben konnte, nahm er eine staatlichen Organen vorbehaltene Handlung vor, indem er den Sachverhalt durch eigene Befragung von Zeugen abklärte, um…