Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Werkvertrag zwischen der ARGE A. (Beschwerdeführerinnen) und der D. AG (Bauherrin) über Baumeisterarbeiten zu einem Pauschalpreis. Nach Beendigung der Arbeiten machten die Beschwerdeführerinnen noch offene Forderungen geltend, die sie mit einseitigen Bestellungsänderungen (Art. 84 SIA-Norm 118) und besonderen Verhältnissen (Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118) begründeten.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies diese Forderungen ab, da die Preise für die geltend gemachten Arbeiten analog Art. 374 OR anhand des effektiven Aufwands zu bestimmen seien, da die SIA-Norm 118 insofern lückenhaft sei. Das Bundesgericht hob den Entscheid teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 89 SIA-Norm 118 sinngemäß anzuwenden ist, wenn sich die Parteien nicht über den Nachtragspreis für einseitige Bestellungsänderungen einigen konnten. Demnach hat das Gericht den Nachtragspreis zu bestimmen, wobei grundsätzlich die allgemeinen Marktpreise im Zeitpunkt der Bestellungsänderung maßgeblich sind.
Das Gericht hat bei der Preisfestsetzung einen Ermessensspielraum und hat alle relevanten Preiselemente zu berücksichtigen. Eine Bestimmung…