Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen qualifizierten Drogendelikten, mehrfachen Diebstahls und weiteren mutmaßlichen Straftaten. X. wurde am 23. Januar 2007 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Nach seiner Entlassung am 23. März 2007 wurde er am 18. Juni 2007 erneut inhaftiert. Seit dem 2. September 2008 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.
X. legte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs durch den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Haftentlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Zürcher Strafprozessrecht die Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs nur zulässig ist, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und konkrete Anhaltspunkte für einen besonderen Haftgrund vorliegen.
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt sind. Dabei berücksichtigte es, dass gemäß Art. 369 Abs. 7 StGB aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung des Haftgrunds grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings durfte der…