Erwägungen

Die Erbengemeinschaft des A. sel. ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit U.-GBB-x, auf welcher im 1. Rang eine Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung über CHF 200'000.- lastet. Die Erbengemeinschaft beantragte die Kraftloserklärung dieser Inhaberobligation. Das Bezirksgericht Siders und das Regionalgericht Emmental-Oberaargau lehnten die Zuständigkeit für dieses Gesuch ab. Die Erben erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung zwar keine Verkörperung des Grundpfandrechts im Wertpapier darstellt, aber dennoch eine feste Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und dem Grundpfandrecht aufweist. Daher erfüllt sie ähnliche Funktionen wie ein Papier-Schuldbrief.

Bei der Auslegung von Art. 43 Abs. 2 ZPO, der die örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln regelt, ist nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte, der Normzweck und der systematische Kontext zu berücksichtigen. Eine rein grammatikalische Auslegung ergibt kein eindeutiges Ergebnis, ob die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung unter den Begriff "Grundpfandtitel" fällt.

Aus teleologischer Sicht spricht jedoch einiges dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu…