Erwägungen
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der X. AG (dem Arbeitgeber) und Z. (dem Arbeitnehmer) im Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer, der hauptsächlich auf Reisen bei Kunden im Kanton Wallis tätig war, erledigte auch zu 10 bis 20% seiner Arbeitszeit administrative Aufgaben in seinem Wohnort Conthey. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Gerichtsstand dieses Ortes klagen kann.
Vor dem Inkrafttreten der ZPO gab es ähnliche Bestimmungen im Bundesgesetz über die Gerichtsstände in Zivilsachen (GestG) und im Übereinkommen von Lugano von 1988. Der Gerichtsstand des üblicherweise ausgeübten Tätigkeitsortes dient dem Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Partei. Im Gegensatz zum früheren Artikel 343 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) ermöglicht Artikel 34 Absatz 1 ZPO die Bestimmung eines Gerichtsstands an einem Ort, an dem der Arbeitgeber keine feste Niederlassung hat.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Ort, an dem ein Arbeitnehmer üblicherweise seine Arbeit verrichtet, derjenige, an dem er tatsächlich den Großteil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Wenn die Tätigkeit auf mehrere Orte verteilt ist, befindet sich der Gerichtsstand in der Regel an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit verbringt, es sei denn, ein anderer Ort weist eine hinreichend stabile und enge Verbindung zum Streitgegenstand auf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Ort der üblichen…