Erwägungen
Der Streit betrifft die Gültigkeit eines mündlichen Testaments, das von D.A., der am 18. Juni 2011 verstorben ist, errichtet wurde. Seine beiden Töchter, A.A. und B.A., haben die Gültigkeit dieses Testaments angefochten, das am 22. August 2011 vom Friedensrichter des Bezirks Lavaux-Oron bestätigt wurde. Das Verfahren beschränkte sich auf die Frage der Gültigkeit des mündlichen Testaments.
D.A., der an einer Lungenfibrose litt, wurde am 15. Juni 2011 ins Krankenhaus eingeliefert und am 16. Juni auf die Intensivstation verlegt. Am 17. Juni, als er unter Beatmung stand und in einem fortgeschrittenen Schwächezustand war, bat er seine Lebensgefährtin [C.], seine beiden Freunde [E.] und [F.] zu kontaktieren, damit sie an sein Krankenbett kommen. [E.] und [F.] haben dann ein mündliches Testament zugunsten von [C.] verfasst, das D.A. genehmigt hat.
Am 22. August 2011 bestätigte der Friedensrichter das mündliche Testament. Anschließend haben die Töchter von D.A. die Kantonale Erbteilungskammer des Kantons Waadt angerufen, um dieses Testament für ungültig erklären zu lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Gültigkeit des von D.A. errichteten mündlichen Testaments bestätigt.
Gemäß der Rechtsprechung ist das mündliche Testament eine außergewöhnliche Form der letztwilligen Verfügung, die nur dann zulässig ist, wenn der Erblasser an der Errichtung einer anderen Form gehindert ist und diese Behinderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Diese beiden Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bedingungen erfüllt waren, da D.A. sich in einem sehr prekären Gesundheitszustand befand und kein schriftliches Testament errichten konnte.
In Bezug auf die Formvorschriften hat das…