Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Mutter als Alleininhaberin der elterlichen Sorge berechtigt war, ihre Tochter B. in einem selbständigen Kindesunterhaltsprozess gegen den Vater A. zu vertreten, oder ob aufgrund einer möglichen Interessenkollision ein Beistand für B. hätte bestellt werden müssen.

B. ist die 2013 geborene Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A. und C. Mit Beschluss vom 6. September 2016 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern und teilte die Obhut der Mutter zu.

Bereits am 19. Mai 2016, also vor dem Entscheid der KESB, hatte B., vertreten durch ihre Mutter, beim Bezirksgericht V. gegen den Vater A. auf Unterhalt geklagt. Das Bezirksgericht verurteilte A. mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 zur Leistung monatlicher Beiträge an den Barunterhalt seiner Tochter.

A. erhob Berufung gegen diesen Entscheid und beantragte in erster Linie ein Nichteintreten auf die Klage. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte jedoch im Wesentlichen den erstinstanzlichen Entscheid.

A. gelangte schliesslich mit Beschwerde an das Bundesgericht, um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ein Nichteintreten auf die Klage zu erwirken. Eventualiter beantragte er die Abweisung der Klage und subeventualiter deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

In seinen Erwägungen führte das Bundesgericht aus, dass die Mutter als Alleininhaberin der elterlichen Sorge zum Zeitpunkt der Einleitung der Unterhaltsklage gemäss Artikel 304 Absatz 1 ZGB die Rechtsvertreterin ihrer Tochter B. gültig mit der Einleitung der Klage beauftragen konnte.

Auch nach der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Eltern am 6. September 2016 sah das Bundesgericht keinen Grund, für den weiteren Verlauf des Unterhaltsprozesses einen Beistand für…