Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. nahm am 8. August 2010 an einer Veranstaltung der Z. Partei auf dem Rütli teil. Während des gemeinsamen Aufsagens des Rütlischwurs aus Friedrich Schillers "Wilhelm Tell" streckte er seinen rechten Arm mit flacher Hand auf Augenhöhe schräg nach oben zum sog. "Hitlergruss". Die Veranstaltung wurde von rund 150 Teilnehmern, Polizeibeamten und einigen unbeteiligten Dritten als Wanderer und Spaziergänger wahrgenommen.

Das Obergericht des Kantons Uri sprach X. der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von 300 Franken.

X. erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der sog. "Hitlergruss" eine rassendiskriminierende Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB verbreitet. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen Rassendiskriminierung verurteilt, da er den Arm zum "Hitlergruss" erhoben hatte.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB nicht schon erfüllt ist, wenn jemand sich öffentlich zu einer rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Vielmehr setzt die Norm voraus, dass der Täter die rassendiskriminierende Ideologie "verbreitet", was ein "Werben" oder "Propagieren" bedeutet.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der sog. "Hitlergruss" nicht bereits ein werbendes Verbreiten darstellt, wenn er unter Gleichgesinnten verwendet wird. Der Gruss sei nur dann als…