Erwägungen

In diesem Fall wurde A., ein algerischer Staatsangehöriger ohne bekannten Wohnsitz, vom Polizeigericht des Kantons Genf wegen Diebstahls, Gefährdung des Lebens anderer und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig befunden. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt und mit einer fünfjährigen Ausweisung belegt. Das Polizeigericht ordnete die Haft von A. zur Sicherstellung der Vollstreckung dieser Ausweisung an. A. legte Beschwerde gegen diese Haftanordnung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rechtsgrundlage für die Haft zur Sicherstellung der Vollstreckung der Ausweisung. Es kam zu dem Schluss, dass die Art. 220 Abs. 2 und 231 Abs. 1 lit. a StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage bieten, da die Ausweisung gemäß Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine strafrechtliche Maßnahme ist.

Das Gericht prüfte anschließend die Zuständigkeit der Behörden. Es befand, dass das Polizeigericht für die Anordnung der Haft zur Sicherstellung zuständig war, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verwaltungsbehörden auf Grundlage von Art. 76 Abs. 1 AuG bereits in einem früheren Stadium eingreifen können.

Schließlich analysierte das Gericht die Einhaltung des…