Erwägungen

Am 24. April 2009 wurde [A.] wegen vorsätzlicher Tötung seiner Schwägerin zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ohne dass eine Massnahme angeordnet wurde. Nach Ablauf der Strafe am 16. Januar 2017 beantragte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beim Regionalgericht eine stationäre therapeutische Massnahme oder Verwahrung. Das Regionalgericht ordnete daraufhin Sicherheitshaft an.

Am 24. März 2017 wandte sich das Zwangsmassnahmengericht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau und beantragte, [A.] fürsorgerisch unterzubringen. Die KESB ordnete daraufhin am 30. März 2017 die fürsorgerische Unterbringung von [A.] in der Stiftung G. in U. an.

Gegen diese Entscheidung erhob A. Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurück. Mit Entscheid vom 14. März 2019 bestätigte die KESB die fürsorgerische Unterbringung erneut.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine fürsorgerische Unterbringung allein aufgrund von Fremdgefährdung nur dann zulässig ist, wenn im Gesetz klar definiert ist, dass ein bedeutendes Risiko besteht, dass die betroffene Person Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte.

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Unterbringung allein aufgrund von Fremdgefährdung bildet. Eine Unterbringung kann jedoch…