Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschwerdeführer X. wegen Betrugs zulasten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer war in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt und litt seither an verschiedenen Beschwerden. Er war unentgeltlich für die B. AG tätig, ohne die SUVA lückenlos über den Umfang dieser Tätigkeit aufzuklären.

Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs eine schädigende Vermögensdisposition des Getäuschten voraussetze. Im Sozialversicherungsrecht sei ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch habe.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA verurteilt werden könne, da er unstreitig Anspruch auf die bezogenen Versicherungsleistungen hatte und…