Erwägungen

In diesem Fall geht es um den Vater A., der gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hat. Der Vater verlangte, dass seine Tochter C. unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird.

Die Eltern A. und B. haben nie zusammengelebt und haben eine gemeinsame Tochter C., die 2010 geboren wurde. Seit Mai 2011 fand kein Kontakt mehr zwischen Vater und Tochter statt. Trotz Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsbeistandschaft konnte der Vater den Kontakt zur Tochter nicht aufrechterhalten, da die Mutter jegliche Kooperation verweigerte.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts bestätigt und die alleinige elterliche Sorge der Mutter aufrechterhalten. Dies, obwohl das Bundesgericht anerkennt, dass die Situation unbefriedigend ist, da die gemeinsame elterliche Sorge, wie sie gesetzlich vorgesehen ist, an der einseitigen mütterlichen Blockade scheitert und die Mutter mit ihrer Verweigerungshaltung auch gegen die Interessen des Kindes handelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für eine effektive Ausübung des Sorgerechts der informationelle und physische Zugang des Vaters zum Kind sowie ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in Bezug auf die Kinderbelange erforderlich sind. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, wäre ein gemeinsames Sorgerecht lediglich eine formale Hülle, die der Vater nicht ausfüllen könnte.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass…