Erwägungen
In diesem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts ging es um die Frage, wer die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu tragen hat, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird.
Der Fall betraf eine Strafklage, die A. gegen B. wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, woraufhin A. Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz einlegte. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete A., B. für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin A. als Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Frage der Kostentragung hat, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch grundsätzlich zu Lasten des Staates, wenn es…