Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A., wurde am 13. Februar 2011 im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen schwerer Verletzung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel festgenommen. Er wurde um 11:00 Uhr von der Kantonalpolizei Zürich festgenommen und um 14:13 Uhr vernommen. Am nächsten Tag traf er um 14:30 Uhr im Kanton Waadt ein und der Staatsanwalt des Bezirksgerichts Waadt führte am 15. Februar 2011 um 10:23 Uhr die Festnahmevernehmung durch. Am selben Tag beantragte der Staatsanwalt beim Tribunal des mesures de contrainte die vorläufige Festnahme wegen Flucht- und Kollusionsgefahr.

Das Tribunal des mesures de contrainte ordnete die vorläufige Festnahme am 17. Februar 2011 an, aber der Beschwerdeführer legte Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts ein, die die Beschwerde am 4. März 2011 abwies. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Abänderung des Urteils und seine sofortige Freilassung wegen Verletzung der in den Art. 219 Abs. 4 und 224 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fristen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die in den Art. 219 Abs. 4 und 224 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fristen, die die verfahrensrechtlichen Garantien der Art. 31 BV und 5 Abs. 3 EMRK konkretisieren. Es stellte fest, dass die Nichteinhaltung dieser Fristen die Festnahme nicht notwendigerweise illegal macht, sondern dass allein die Zeit zwischen der Festnahme und der Entscheidung des Tribunals des mesures de contrainte für den Beschuldigten entscheidend ist.

Das Bundesgericht betonte auch, dass das Beschleunigungsgebot in Bezug auf die vorläufige Festnahme von besonderer Bedeutung ist und die in der StPO vorgesehenen Höchstfristen grundsätzlich einzuhalten sind. Es stellte jedoch fest, dass die Nichteinhaltung der fraglichen Fristen die sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigte,…