Erwägungen
[A.A.] und [B.A.] sind Eigentümer eines Grundstücks in [U.] mit einer Fläche von 1'202 m2, das mit einem Einfamilienhaus, einer Garage und einem Carport überbaut ist. Das Grundstück wurde am 16. September 2020 mit einem Mietwert von Fr. 25'920.- und einem Verkehrswert von Fr. 1'400'000.- geschätzt. Nach einer Abparzellierung von 802 m2 wurde das verkleinerte Grundstück am 1. September 2021 erneut geschätzt, wobei der Mietwert unverändert blieb, der Verkehrswert aber auf Fr. 1'250'000.- festgesetzt wurde. Gegen diese neue Schätzung erhoben die Beschwerdeführer Einsprache, welche vom Steueramt, der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ab. Es erachtet die Festlegung des Verkehrswerts auf Fr. 1'250'000.- als rechtmässig:- Berechnung des Neuwerts und Zeitwerts des Wohnhauses: Die Vorinstanz hat den Neuwert des Wohnhauses von Fr. 660'000.- und einen Minderwert von 34% zutreffend ermittelt. Die Beschwerdeführer konnten keine Willkür in der Festsetzung des Zeitwerts von Fr. 435'000.- aufzeigen.
- Festlegung des Landwerts: Der von der Vorinstanz angesetzte Landwert von Fr. 750/m2 bzw. total Fr. 901'000.- ist nicht…