Erwägungen

[A.] (Beschwerdeführerin) führte bis Ende 2016 einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Frühjahr 2012 schloss ihre Mutter [C.] mit [B.] (Beschwerdegegner) einen als "Gebrauchsleihe" bezeichneten Vertrag über das Grundstück [X.] . Darin verpflichtete sich der Beschwerdegegner, die Parzelle [C.] "zur Mähnutzung" zu überlassen. Gleichzeitig vereinbarten beide, dass [C.] dem Beschwerdegegner für die Benutzung von Gerätschaften und einer Transportseilbahn einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 4'500.-- zu entrichten habe.

Im Februar 2020 teilte der Beschwerdegegner [C.] mit, dass er das Vertragsverhältnis per 31. Dezember 2020 auflösen wolle. [A.] erhob daraufhin Klage gegen den Beschwerdegegner mit dem Antrag, es sei das Vorliegen eines Pachtverhältnisses und die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigung festzustellen. Eventualiter sei das Pachtverhältnis um sechs Jahre bis zum 31. Dezember 2028 zu erstrecken.

Das Kantonsgericht Obwalden und das Obergericht des Kantons Obwalden wiesen die Klage ab. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob [A.] Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, da die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf. Die Frage, ob es sich um eine Gebrauchsleihe oder eine landwirtschaftliche Pacht handelt, ist bereits geklärt. Auch die Frage der Gesetzesumgehung nach Art. 1 Abs. 2 LPG erfordert keine erstmalige bundesgerichtliche Klärung, da es sich um ein etabliertes Rechtsinstitut handelt.

Hinsichtlich der subsidiären…