Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] war als Designerin bei der [E. AG] angestellt. Im Rahmen einer Massenentlassung wurde ihr im Januar 2017 gekündigt. Sie erhob daraufhin Klage gegen die [E. AG] auf Zahlung von 17'000 Franken netto sowie Verzugszinsen. Während des laufenden Verfahrens eröffnete das Bezirksgericht Höfe über die Rechtsnachfolgerin der [E. AG] , die [B. AG] , den Konkurs. Das Verfahren wurde daraufhin zum Kollokationsverfahren. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, was das Kantonsgericht Schwyz in der Folge bestätigte.
Gegen dieses Urteil erhob [A.] Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangte die Aufhebung des Urteils und die Verpflichtung der Konkursmasse der [B. AG] in Liquidation zur Zahlung von 17'000 Franken netto sowie Verzugszinsen.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei, da der Streitwert von 30'000 Franken, der für Kollokationsverfahren massgeblich ist, nicht erreicht sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargetan, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, die eine Ausnahme vom Streitwerterfordernis rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht prüfte weiter, ob die…