Erwägungen

[A.] verunfallte 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Im Januar 2018 schloss er sein Biologiestudium an der Universität Bern mit Diplom ab, wobei ihm ein 2016 an der ETH Zürich absolviertes Mobilitätsstudium angerechnet wurde. Seit Herbst 2019 studiert [A.] an der ETH Zürich. Mit Gesuch vom 19. September 2021 beantragte er, ihm die acht Fächer, die er im Frühjahr 2016 als Mobilitätsstudent abgeschlossen habe, an sein aktuelles Masterstudium anzurechnen (23 ECTS-Kreditpunkte). Die ETH Zürich lehnte das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. [A.] führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, ihm die Studienleistungen aus dem Mobilitätssemester anzurechnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Es stellt fest, dass [A.] ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat, da ihm auch nach Darstellung der ETH Zürich noch sechs ECTS-Kreditpunkte fehlen. In der Hauptsache ist umstritten, ob [A.] Anspruch auf Anrechnung der 23 ECTS-Kreditpunkte aus dem Mobilitätsstudium hat. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass [A.] die 23 ECTS-Kreditpunkte bereits an den Studienabschluss der Universität Bern anrechnen liess. Eine erneute Anrechnung sei nach der Zulassungsverordnung der ETH Zürich ausgeschlossen, da [A.] keinen Masterabschluss der ETH Zürich vorweist. [A.] macht geltend, die Regelung in der Zulassungsverordnung, die eine erneute Anrechnung nur für Masterabsolventen der ETH Zürich zulässt, verstoße gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Das Bundesgericht sieht darin jedoch keine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die Regelung einem sachlich begründbaren Ziel dient und sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums der Rechtsetzung bewegt. Weiter beruft sich [A.] auf das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Das Bundesgericht verneint jedoch…