Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen einem Aktionär (Kläger) und einer Aktiengesellschaft (Beklagte) bezüglich der Gültigkeit von Beschlüssen einer Generalversammlung. Der Kläger hatte gegen die Beklagte Klage erhoben und das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hatte die Klage gutgeheissen und die Nichtigkeit der an der Generalversammlung der Beklagten vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse festgestellt.
Die Beklagte erhob daraufhin Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Kläger widerrief jedoch in der Berufungsantwort sämtliche von der Beklagten an deren Anwalt Dr. [C.] erteilten Vollmachten. Das Kantonsgericht trat daraufhin auf die Berufung nicht ein, da Dr. [C.] keine gültige Vollmacht zur Vertretung der Beklagten mehr vorweisen konnte.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Beklagte, vertreten durch Dr. [C.] , Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Es kam zum Schluss, dass die Gültigkeit der Vollmacht sowohl für das Eintreten auf die Beschwerde als auch für deren materielle Beurteilung entscheidend ist. Daher trat es ohne Prüfung dieser Eintretensvoraussetzung auf die Beschwerde ein und entschied diese materiell.
In der Sache führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass Dr. [C.] keine gültige Vollmacht zur Vertretung der Beklagten mehr vorweisen könne. Der Kläger habe die an Dr.…