Erwägungen

Am 9. Dezember 2018 ereignete sich beim Bahnhof [U.] eine tätliche Auseinandersetzung zwischen [A.] (Beschwerdeführer), [B.] (Beschwerdegegner 2) und [C.] (Beschwerdegegner 3). Auf Anzeigen von [A.] und [B.] hin erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 2. März 2021 Anklage gegen [A.] , [B.] und [C.] wegen Raufhandels, versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung und Drohung.

Das Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron sprach [A.] vom Vorwurf des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung und der Drohung frei, verurteilte [B.] wegen Raufhandels und mehrfacher einfacher Körperverletzung und [C.] wegen Raufhandels. [B.] und [C.] legten Berufung ein.

Das Kantonsgericht Wallis sprach [B.] des Raufhandels sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. [A.] verurteilte es wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe. [C.] sprach es vom Vorwurf des Raufhandels frei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 sich rechtzeitig und gültig als Privatkläger (Straf- und Zivilklage) konstituiert haben. Ein rechtsgültiger Verzicht auf ihre Stellung als Privatkläger liegt nicht vor. Die Vorinstanz verletzt daher Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten in Bezug auf die im Strafantrag genannten Antragsdelikte auf ihre Rechte verzichtet und trat zu Unrecht nicht auf deren Berufungen gegen die Freisprüche betreffend die einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung ein.

Hinsichtli…