Erwägungen
Am 18. Juni 2021 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer [A.] wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (begangen am 3. Juli 2020) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, widerrief zwei bedingte Geldstrafen gemäss Strafbefehlen vom 7. August und 28. November 2018 und verwies ihn für 6 Jahre des Landes. Ausserdem erteilte es ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von [A.] am 20. Januar 2022 ab.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Aussagen der Geschädigten seien unverwertbar, unter anderem wegen unzulässiger Anonymisierung durch eine Maske bei den Einvernahmen, Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie wegen fehlender Aussagen gemäss eigenen Wahrnehmungen. Das Bundesgericht wies diese Einwände jedoch zurück. Es erachtete die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft und verwertbar, da ihre Mimik und Gestik trotz Maske sichtbar gewesen seien und die Verteidigung ausreichend Gelegenheit zur Befragung gehabt habe.
Auch die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz wurden vom Bundesgericht als schlüssig und nicht willkürlich beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten, bei dem er sein erigiertes Glied gegen das Gesäss der damals 12-jährigen Geschädigten gepresst resp. gerieben habe, des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Das Bundesgericht sah keinen…