Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 14. Januar 2022 wegen mehrfachen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Personenbeförderungsgesetz und das kantonale Strafgesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Geldstrafe, einer Übertretungsbusse und einer Landesverweisung verurteilt. [A.] befindet sich seit dem 21. Oktober 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.

Mit Gesuch vom 24. März 2022 ersuchte [A.] um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies das Gesuch ab und ordnete Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten an. Dagegen erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 29. April 2022 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zulässig ist, auch wenn damit nicht zwingend die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Ziele der Sicherstellung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder des…