Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in einem Verfahren gegen die Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, dass die Bestimmung, wonach Jugendliche ausnahmsweise in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht werden dürfen, gegen das Bundesrecht verstößt. Das Bundesgericht hob diese Bestimmung auf.

Die Beschwerdeführer, Jelscha Schmid, Tanja Soland und der Verein Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS), Regionalgruppe Basel, hatten staatsrechtliche Beschwerde gegen die Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt erhoben. Sie rügten eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts und machten geltend, die angefochtene Bestimmung stehe im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht, wonach Jugendliche während der Untersuchungshaft in einer besonderen Einrichtung oder einer besondern Abteilung der Haftanstalt getrennt von den erwachsenen Gefangenen unterzubringen sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 6 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes dem Gebot der Trennung Jugendlicher von Erwachsenen im Vollzug der Untersuchungshaft eine absolute Bedeutung zumisst, die keine Ausnahmen zulässt. Damit hält die angefochtene Bestimmung der Jugendstrafprozessordnung, wonach Jugendliche ausnahmsweise in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht werden dürfen, vor dem Bundesrecht nicht stand und verletzt Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung.

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