Erwägungen

Der 1961 geborene [A.] war ab 1. Dezember 2003 als Polier bei der [B. AG] angestellt. Vom 24. Februar 2010 bis zur Auflösung der Zweigniederlassung [U.] am 19. November 2021 war er dort mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen. Im September 2020 stellte er bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. Juni 2021, welches von der FAR abgelehnt wurde. [A.] erhob daraufhin Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die FAR verpflichtete, ihm die Überbrückungsrente auszurichten. Die FAR führt nun Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Art. 2 Abs. 5 der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR zum leitenden Personal Personen gehören, die im Handelsregister in einer entsprechenden Funktion eingetragen sind oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben können. Da [A.] über zehn Jahre als Prokurist mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen war,…