Erwägungen

Das Bundesgericht führte ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt [A.] wegen Betrugs und weiterer Delikte. [A.] beantragte den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts Dan Wolfensberger, da dieser ein persönliches Interesse an der Sache habe und sich bereits festgelegt habe, bevor er sich inhaltlich mit dem Fall befasst habe. Zudem habe der Staatsanwalt zahlreiche schwere Verfahrensfehler begangen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch von [A.] ab. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass weder aus dem Umstand, dass der Staatsanwalt den Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeladen hatte, noch aus dessen Äußerungen in anderen Verfahren ein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehler des Staatsanwalts seien nicht derart…