Erwägungen

Der slowakische Staatsangehörige [A.] wurde vom Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Entwendung eines Fahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Landesverweisung für 6 Jahre verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate und verwies [A.] ebenfalls für 6 Jahre des Landes. [A.] erhob Beschwerde gegen die Landesverweisung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zwar ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, da die Landesverweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellt. Allerdings überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Ausschlaggebend waren dabei die Schwere und Dauer der Straftaten, die mangelnde Integration des…