Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bundesstrafgericht der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und es wurde eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB angeordnet.

[A.] war am 11. Februar 2020 mit verschiedenen Gegenständen, darunter vier unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, zwei Dolche sowie weitere Ausrüstungsgegenstände, auf dem Weg von Basel nach Zürich, um von dort aus nach [V.] zu reisen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass [A.] seine von ihm getrennt lebenden Kinder, die er in der [U.] in [V.] vermutet, "befreien" wollte, und zwar mittels einer Entführung oder Freiheitsberaubung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung als nicht zu beanstanden. Es hält fest, dass [A.] planmässig technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickte, eine Freiheitsberaubung oder Entführung auszuführen. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB.

Auch der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist nicht…