Erwägungen
- Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen G. sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. - Im Rahmen dieser Untersuchung wurden am 22. September 2021 Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der A. AG sowie an den Wohnorten von vier (ehemaligen) Mitarbeitenden der A. AG durchgeführt. - Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen. - Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich eröffnete sechs parallel geführte Entsiegelungsverfahren, getrennt nach Zugriffsort. - Die A. AG sowie weitere Verfahrensbeteiligte (B., C., D., E. und F.) erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2022, mit dem das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die physischen Unterlagen gutgeheissen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden im Wesentlichen abgewiesen
- Auf die Beschwerden wird insoweit nicht eingetreten, als sie sich gegen die prozessleitende Verfügung des angefochtenen Entscheids vom 12. Mai 2022 richten. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
- Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haben ihre Substanziierungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Geheimnisinteressen an den physischen Unterlagen nicht erfüllt. Aufgrund…