Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Meilen wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Zusätzlich wurde ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das das Tätigkeitsverbot bestätigte, erhob [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wurde wegen Pornografie mit Inhalten sexueller Handlungen mit Minderjährigen verurteilt, was gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein solches Verbot nach sich zieht. Die Vorinstanz hat zu Recht einen "besonders leichten Fall" verneint, da die Anlasstat nicht als Bagatelldelikt einzustufen ist. Das Verschulden…