Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 60 Franken und einer Busse von 60 Franken verurteilt. Das Gericht ordnete zudem die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Messers an. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von Eventualvorsatz ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst für Nichtwissen entschieden, ob das von ihm bestellte Messer als Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren sei. Obwohl er die massiven…