Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung verurteilt. Die Verurteilung basiert auf mehreren Anklagepunkten, darunter sexuelle Handlungen mit einer 13-jährigen, einer knapp 14-jährigen und einer unter 16-jährigen Person sowie eine Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, die jedoch zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn von den Vorwürfen freizusprechen. Er machte geltend, dass er sich in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe, da er das Konzept des Schutzalters nicht gekannt habe. Er beantragte auch, von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS abzusehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer hatte sich nicht in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden, da er trotz seiner Herkunft und mangelnder Kenntnis des Schweizer Rechts hätte erkennen müssen, dass sexuelle Handlungen mit Kindern strafbar sind. Die Vorinstanz hatte den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung zu Recht bestätigt.
Das Bundesgericht prüfte auch die Landesverweisung und…