Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] ist kosovarischer Staatsbürger und wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 25 Tagen verurteilt. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Auf Berufung von [A.] bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die Schuldsprüche, verurteilte ihn jedoch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, wobei 10 Monate unter Bewährung gestellt wurden. Die Landesverweisung für 5 Jahre und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden ebenfalls bestätigt. [A.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, die Freiheitsstrafe vollständig bedingt auszusprechen und von der Landesverweisung abzusehen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.Erwägungen
1. Zur Strafzumessung: Das Bundesgericht erachtet die teilbedingte Freiheitsstrafe als rechtmäßig. Trotz der positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren, wie Alkoholabstinenz und feste Beziehung, bestehen aufgrund seiner Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Bewährungsfristen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Daher war es zulässig, einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen, um die Resozialisierungschancen zu erhöhen. 2. Zur Landesverweisung: Das Bundesgericht bestätigt die obligatorische Landesverweisung gemäß Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB, da [A.] wegen Brandstiftung verurteilt wurde. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein schwerer…